Die Börsenaufsichtsbehörden bieten die Möglichkeit der Meldung von möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Börsengesetz, die Verordnung (EU) 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen, Rechtsakte, Anordnungen und sonstigen Vorschriften, deren Einhaltung sie überwacht. Diese Meldungen können auch anonym erfolgen.
Zum Schutz der Identität der meldenden Person sieht § 3b Abs. 3 Satz 1 BörsG grundsätzlich vor, dass die Identität des Meldenden nicht bekannt gegeben wird, es sei denn die Person hat ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben. Nach Satz 3 sind die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiter zu geben. Zudem ist nach Abs. 5 geregelt, dass Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen für die Meldung grundsätzlich weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Wenn Sie der Börsenaufsichtsbehörde Hinweise zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen geben möchten, können sie diese per Post, per Email, telefonisch oder persönlich übermitteln. Die Kontaktdaten der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde finden Sie unter der jeweiligen Kachel.